Die Satzung

  • 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen:

Inklusion

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim.

(3)  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung behinderter Menschen. Der Verein trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderung in allen Lebenslagen und Lebenssituationen die Teilhabe am Leben mitten in der Gesellschaft unabhängig vom Behinderungsgrad ermöglicht wird.

(2)  Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch:

  1. Schaffung geeigneten Wohnraums für behinderte und nichtbehinderte Menschen mit dem Ziel des nachbarschaftlichen Zusammenlebens,
  1. Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen mit der besonderen Zielsetzung, dass hierdurch der Kontakt zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen gefördert wird,
  1. Entwicklung von Projekten zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen,
  1. Entwicklung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Veranstaltungen, Fahrten und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die ein Miteinander behinderter und nichtbehinderter Menschen fördern,
  1. Beratung und Unterstützung von behinderten Menschen sowie deren Angehörigen und gesetzlichen Vertretern,
  1. Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Behinderung und Gesellschaft,
  1. Schaffung geeigneter Treffpunkte für behinderte und nichtbehinderte Menschen,
  2. Gründung von Gesellschaften zum Zwecke der Durchführung der vorstehenden Aufgaben.
  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

  • 4 Mittel des Vereins

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld – und Sachspenden
  3. Beihilfen und Zuschüsse
  4. Leistungen der öffentlichen Hand
  5. Sonstige Zuwendungen
  • 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3)  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Scheidet ein Mitglied während eines laufenden Kalenderjahres aus, schuldet er den Beitrag für das betroffene Jahr.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr kann der Vorstand den Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ausschlussandrohung erhalten hat.

(5)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(6)  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.
  • 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes gewünscht oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3)  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn ist ein Schriftführer zu wählen.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5)  Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  2. Bestätigung des Beirates,
  3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  4. Beschluss über den Haushaltsplan,
  5. Beratung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen,
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Projektkoordinator.

(2)  Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4)  Dem Vorstand müssen mindestens zwei behinderte Menschen oder Eltern behinderter Kinder oder Angehörige von Menschen mit Behinderung angehören.

(5)  Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen von ihm auserwählte sachkundige Personen einladen. Diese sachkundigen Personen nehmen dann mit beratender Stimme an den jeweiligen Vorstandssitzungen teil.

(6)  Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsbeschluss kann auch durch Umlaufbeschluss erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

  • 10 Beirat

(1)  Zur fachlichen Beratung kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden.

(2)  Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes vom Vorstand berufen.

  • 11 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Führung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer einzustellen.

(2)  Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungsführung, Bücher und Kasse zu prüfen. Sie stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands.

  • 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der LVR-Donatusschule, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.01.2014 verabschiedet.

Pulheim, den 18. Januar 2014

Info-Flyer

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